Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werklieferungs- und Montageverträge
§ 1 Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
- Die rechtliche Grundlage des gesamten Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist der Werklieferungsvertrag der Montagevertrag in Verbindung mit den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche von dem Auftraggeber ausdrücklich anerkannt werden.
- Ein verbindlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt zustande durch die schriftliche Annahme eines dem Auftraggeber von dem Auftragnehmer zugesandten übergebenen Angebots durch den Auftraggeber oder die Unterzeichnung einer verbindlichen Bestellung (Werklieferungsvertrag oder Montagevertrag) durch den Auftraggeber.
- Ein eventuell im Einzelfall bestehendes Widerrufsrecht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt, sofern dessen gesetzliche oder vertraglichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.
- Der Versendung einer Auftragsbestätigung an den Auftraggeber ist für einen wirksamen Vertragsabschluss nicht zwingend
§ 2 Ausführung
- Maßgebend für die Ausführung sind die Vorschriften der VOB Teil B und Teil C. Rahmen aus Kunststoff werden in Übereinstimmung mit den statischen Erfordernissen verstärkt.
- Der Berechnung liegen die Fensteraußenmaße zugrunde. Bei Schrägfenstern ist das jeweils größte umfassende Rechteck Berechnungsgrundlage.
- Nicht Gegenstand des Werklieferungsvertrages oder Montagevertrages sind Konstruktionsarbeiten sowie das Verkleiden von Stützen, Ecken usw. Beim Austausch von Fenstern (Altbaumontage) wird im Rahmen des Vertrages zwischen Rahmen und Mauerwerk außenseitig bis zu einer Spaltbreite von 8 mm dauerelastisch versiegelt und innenseitig abgedichtet. Darüberhinausgehende objektbedingte Maßnahmen sind nicht Vertragsgegenstand und gesondert zu vergüten.
- Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass die vereinbarten Leistungen bauordnungsrechtlich zulässig und erforderlichenfalls genehmigt Er verpflichtet sich, falls eine Baugenehmigung oder sonstige Zustimmung von Behörden oder von Drillen (z.B. Hauseigentümer, Anlieger) oder eine statische Berechnung erforderlich sind, diese auf seine Kosten zu beschaffen.
- Der Endpreis setzt eine normale Montage ohne besondere Erschwernisse voraus. Stemmarbeiten, Schweiß- und Schlosserarbeiten, Erstellen von Gerüsten, Transporterschwernisse bei nicht vorhandenen Treppen, Herstellung oder Änderung von Rollladenkästen, Abdichtungs-, lsolier-, Versiegelungs-, Maurer-, Putz-, Maler- und Tischlerarbeiten sind nicht Bestandteil des Vertrages.
- Strom und Wasser sind vom Auftraggeber auf seine Kosten bereitzustellen.
- Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Er ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Termin nicht begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.
§ 3 Auftragsabruf, Lieferfristen
- Falls Außenfensterbänke aus Stein, Marmor oder ähnlichen Materialien verwendet werden, müssen diese gesetzt sein, bevor das Aufmaß erfolgen Das Aufmaß ist von einem Beauftragten des Auftragnehmers an Ort und Stelle im Beisein des Bauherrn oder eines Bevollmächtigten durchzuführen. Endgültige Einzelheiten hinsichtlich der Ausführung und der Maße sind beim Aufmaß gemeinsam festzulegen. Der Beauftragte des Auftragnehmers hat über die Festlegungen ein Aufmaßprotokoll zu erstellen, das sowohl von ihm als auch vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist. Sollten ausnahmsweise nach Durchführung des Aufmaßes Änderungen erforderlich sein, sind diese vom Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
- Die Lieferfrist ist jahreszeitlich verschieden und abhängig vom Zeitpunkt des Auftragsabrufes sowie vom Umfang der zu diesem Zeitpunkt beim Auftragnehmer vorliegenden abgerufenen Aufträge, weil sich die Fertigungs- und Montagekapazität den saisonalen Schwankungen nicht völlig anpassen lässt. Der Auftragnehmer muss deshalb für die Erledigung von Abrufaufträgen ohne Fristen eine Lieferzeit von ca. 12 Wochen nach Auftragsabruf vorsehen bzw. in Anspruch nehmen. Diese Lieferzeit kann sich verlängern, wenn das Aufmaß nicht unmittelbar nach Auftragsabruf durchgeführt werden kann und/oder sich die endgültige Festlegung der Art, des Umfanges und der Maße der zu liefernden Teile verzögert und diese Umstände auf den Auftraggeber zurückzuführen sind.
- Mit dem Einbau der Teile geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
- Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Auftraggeber innerhalb angemessener Frist zur Lieferung abzurufen, grundsätzlich spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung.
§ 4 Vergütung, Fälligkeit, Zahlung
- Die Vergütung des Auftragnehmers ist in vollem Umfang bei Abnahme der Werkleistung fällig.
- Die Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 7 Tagen, jeweils gerechnet ab Rechnungseingang beim Auftraggeber, rein netto ohne Abzug zu Mit Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber ohne weitere Erklärung des Auftragnehmers in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
- Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mangelbeseitigung, insbesondere einer Mangelbeseitigung, steht.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechts wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.
- Schecks werden nur erfüllungshalber Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Die Monteure des Auftragnehmers sind inkassoberechtigt.
- Vereinbarungen der Vertreter des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber über die Zahlung von Vermittlungsprovisionen schließen diese gegebenenfalls im eigenen Namen und für eigene Rechnung ab. Solche Vereinbarungen sind nicht Bestandteil des Werklieferungsvertrages oder Montagevertrages.
§ 5 Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
- Treten beim Auftraggeber Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder waren solche Ereignisse bereits bei Vertragsabschluss vorhanden, ohne dem Auftragnehmer bekannt zu sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu verlangen.
- Falls der Auftraggeber einem solchen Verlangen des Auftragnehmers nicht nachkommt, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten und von dem Auftraggeber Schadenersatz gemäß nachstehenden Regelungen verlangen.
§ 6 Kündigung
- Kündigt der Auftraggeber die vertragliche Vereinbarung nach § 648 BGB, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, stehen dem Auftragnehmer, die in 648 BGB geregelten Ansprüche, zu. Die sich aus§ 648 BGB ergebenden Ansprüche kann der Auftragnehmer, hinsichtlich der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen abrechnen und darüber hinaus als Ersatz für die sonstigen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 30% des Teilnettobetrages aus dem Gesamtpreis verlangen, der auf den Teil der Leistungen entfällt, die der Auftragnehmer bis zur Kündigung noch nicht ausgeführt hat. Dieser pauschalierte Anspruch steht dem Auftragnehmer nicht zu, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der nach § 648 BGB dem Auftragnehmer zustehende Betrag überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer ist als die Pauschale.
- Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Auftragnehmer unbenommen.
- Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug und ist der Auftragnehmer berechtigt, nach einer Nachfristsetzung von 14 Tagen mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, kann er Schadensersatz gemäß den vorstehenden Regelungen verlangen.
§ 7 Gewährleistung
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Der oder die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben.
- Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Schlägl die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.
- Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch der Nachbesserung gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
- Bezüglich der Gewährleistungsfrist für elektrische Antriebe (z.B. Rollladenmotore) gelten die gesetzlichen Vorschriften. Beginn der Gewährleistungsfrist ist der Zeitpunkt des Einbaus. Nicht in den Gewährleistungs- und Leistungsbereich des Auftragnehmers fallen Zuleitungen, Steuerleitungen und elektrische Anschlüsse außerhalb der Rollläden.
- Ist das hergestellte Werk von dem Auftragnehmer eingebaut und von dem Auftraggeber abgenommen, haftet der Auftragnehmer lediglich noch für Gewährleistungsmängel. Wünscht der Auftragnehmer danach noch weitere Einstell- Justierungsarbeiten an dem hergestellten Werk, trägt er die hierfür weiter entstehenden Kosten.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
- Werden unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Sachen durch den Auftraggeber selbst, durch einen Dritten auf Veranlassung des Auftraggebers oder durch den Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber hiermit seine Forderung gegen den Dritten in Höhe des noch offenen Rechnungsbetrages der Lieferung oder der Leistung des Auftragnehmers im Voraus an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
§ 9 Haftung des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber auf Schadensersatz nur dann, wenn Ihm oder einem seiner Erfüllungsgehilfen ein Verschulden in Form des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine Haftung für nur leichte Fahrlässigkeit des Auftragnehmers bzw. dessen Erfüllungsgehilfen besteht nicht.
- Der Haftungsausschluss unter § 9 Ziff. 1 gilt nicht für Schäden am Leben, der Gesundheit oder dem Körper bzw. der körperlichen Unversehrtheit des Auftraggebers.
- Der Haftungsausschluss unter § 9 Ziff. 1 gilt ebenfalls nicht für die Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadens-ersatzanspruch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 10 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
- Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, sofern es auf dem vorliegenden Vertragsverhältnis beruht.
- Gegenüber Forderungen des Auftragnehmers ist die Aufrechnung mit einer Gegenforderung durch den Auftraggeber nur zulässig, sofern diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 11 Schriftformklausel
- Änderungen oder Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen der Schriftform.
- Auch die einvernehmliche Aufhebung der Schriftform muss schriftlich erfolgen.
- Individualabreden bleiben hiervon unberührt.
§ 12 Gerichtsstand
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand das Amtsgericht Philippsburg bzw. das Landgericht Karlsruhe, sofern aufgrund des Gegenstandswertes dessen sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
- Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sofern eine der vorstehenden Bestimmungen oder ein Teil einer solchen unwirksam sein sollte, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages oder zur Unwirksamkeit sämtlicher vorstehender Bestimmungen.
Registergericht Mannheim – HRB 250 601
Geschäftsführer: Hans Wirth, Monika Wirth, Matthias Becher
